Packstück- und Raumverschlüsse
§ 38.
(1) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle Packstück- und Raumverschlüsse in folgenden Fällen anzulegen:
- 1. bei Sendungen, bei denen dies durch die anzuwendenden unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, und
- 2. bei Sendungen, bei denen die Anbringung aus veterinärpolizeilichen Erwägungen notwendig ist, um den Transport an den Bestimmungsort sicherzustellen.
(2) Die im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung angelegten Packstück- und Raumverschlüsse dürfen nur am Bestimmungsort und nur von dafür befugten Personen geöffnet und abgenommen werden.
(3) Zur Abnahme von Packstück- und Raumverschlüssen im Sinne des Abs. 1 sind befugt:
- 1. Grenztierärztinnen und Grenztierärzte;
- 2. die im GGED ausgewiesene Empfängerin oder Empfänger, beziehungsweise deren oder dessen Beauftragte oder Beauftragter;
- 3. Organe der Zollverwaltung und der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in Ausübung ihres Dienstes.
- Sofern es erforderlich ist, kann bei der grenztierärztlichen Kontrolle die Befugnis zum Abnehmen der Packstück- und Raumverschlüsse auf bestimmte Personen eingeschränkt werden. Dies ist im GGED zu vermerken.
(4) Abgenommene Packstück- und Raumverschlüsse sind gemeinsam mit den Begleitpapieren der Sendung bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 dürfen für Zwecke der Zollabfertigung oder in Notfällen während des Transportes die im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle angelegten Packstück- und Raumverschlüsse durch die Organe der Zollverwaltung oder der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch behördliche Sicherheitsorgane geöffnet werden. Derartige Sendungen sind nach Beendigung der behördlichen Tätigkeit wieder amtlich zu verschließen. Dies ist von den behördlichen Organen im GGED zu vermerken.
Schlagworte
Packstückverschluss
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20012126
Dokumentnummer
NOR40249392
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