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§ 18 VEVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2023

Beschränkungen im Seuchenfall

§ 18.

(1) Gelangt der Ausbruch einer Tierseuche gemäß den Bestimmungen des Tiergesundheitsrechts, insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 308 vom 4.12.2018, S 21, oder des § 16 TSG in einem Drittstaat dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur amtlichen Kenntnis, ist die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, durch die die Einschleppung der Tierseuche erfolgen könnte, aus dem betreffenden Drittstaat bis zum Zeitpunkt, zu dem die Union entsprechende Maßnahmen trifft, verboten.

(2) Die Einfuhr oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in § 5 genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit deren Einfuhr oder Durchfuhr durch eine Maßnahme, welche die Union für den betreffenden Drittstaat oder den betreffenden Gebietsteil eines Drittstaates erlassen hat, beschränkt oder ausgeschlossen wurde.

(3) Nationale Maßnahmen nach Abs. 1 sowie deren Aufhebung werden vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

(4) Auf Anweisung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Bundesamt für Verbrauchergesundheit die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen aus einem Drittstaat schon vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Abs. 1 durch unmittelbare Zwangsgewalt zu verhindern, wenn diese Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen notwendig ist.

Schlagworte

Seuchenbekämpfung

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249372

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