Artikel 14
Urschrift und beglaubigte Abschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Eine beglaubigte Abschrift erhält das Land Wien.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024
Gesetzesnummer
20012113
Dokumentnummer
NOR40249099
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