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Artikel 14 Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn (Bund – Wien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Artikel 14

Urschrift und beglaubigte Abschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Eine beglaubigte Abschrift erhält das Land Wien.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20012113

Dokumentnummer

NOR40249099

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