vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn (Bund – Wien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Artikel 12

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

(1) Die Geltung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind, BGBl. Nr. 18/1980 und LGBl. für Wien Nr. 21/1979, bleibt von der Umsetzung dieser Vereinbarung unberührt.

(2) Da die in Art. 3 angeführten Bauvorhaben nunmehr mit dieser Vereinbarung geregelt werden, sind frühere Vereinbarungen dazu, die auf Basis der Vereinbarung BGBl. Nr. 18/1980 und LGBl. für Wien Nr. 21/1979 geschlossen wurden, nicht mehr anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20012113

Dokumentnummer

NOR40249097

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)