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§ 5 FFP BMBWF 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 5.

Rechtsvorschriften, interne und externe Schriftstücke sowie Publikationen des Ressorts sind geschlechtergerecht zu formulieren. Personenbezeichnungen sowie Organ- und Funktionsbezeichnungen sind in weiblicher und männlicher bzw. geschlechterneutraler Form zu verwenden. Generalklauseln sind zu vermeiden, in denen vorweg behauptet wird, die in einem Text verwendete geschlechtsbezogene Form gelte für sämtliche Geschlechter.

Schlagworte

Organbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2022

Gesetzesnummer

20012112

Dokumentnummer

NOR40249021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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