Grundsätze der Gleichstellungspolitik
§ 3.
(1) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung fördert eine aktive Gleichstellungspolitik zur Umsetzung einer nachhaltigen Chancengleichheit für Frauen und Männer sowie die Sicherstellung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für alle Bediensteten.
(2) Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, sowie die Förderung der Chancengleichheit werden von allen Bediensteten, insbesondere von allen Führungskräften, unterstützt.
(3) Die Sicherstellung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird von den jeweiligen Personalabteilungen sowie von den Dienststellenleitungen unterstützt.
(4) Die Personalabteilungen sowie die Dienststellenleitungen tragen sämtliche Maßnahmen mit und vollziehen sie.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2022
Gesetzesnummer
20012112
Dokumentnummer
NOR40249019
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