vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 KryptowährungsVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Einstufung als Kryptowährung

§ 5.

Der Abzugsverpflichtete hat im Zweifel für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges davon auszugehen, dass es sich um eine Kryptowährung im Sinne des § 27b Abs. 4 EStG 1988 handelt.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20012106

Dokumentnummer

NOR40248957

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)