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§ 13 BPrBG 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Übergangsbestimmungen

§ 13.

Für Waren im Sinne des § 2, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit einem festen Letztverkaufspreis, der im Sinne des § 4 des Bundesgesetzes über die Preisbindung bei Büchern, BGBl. I Nr. 45/2000, veröffentlicht war, in Verkehr gebracht wurden, gilt dieser Preis als von der Verlegerin oder vom Verleger oder vom Importeur oder der Importeurin festgesetzter Mindestpreis im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange diese oder dieser keinen neuen Mindestpreis festsetzt.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20012101

Dokumentnummer

NOR40248866

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