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§ 1 KIG 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2022

Ziel und Zweck

§ 1.

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

  1. 1. Investitionen der Gemeinden, insbesondere Maßnahmen der Gemeinden zur Energieeffizienz sowie zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger und
  2. 2. Maßnahmen der Gemeinden zur Förderung von Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgen, zur Deckung gestiegener Energiepreise
  1. zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden Zweckzuschüsse.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

20012096

Dokumentnummer

NOR40248825

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