zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).
Datenübermittlung für den Vollzug der Befreiung
§ 3.
Die zuständige Behörde kann sich gemäß § 20 Abs. 2 NEHG 2022 und ergänzend zu § 10 Abs. 5 NEHG-DV 2022 zur Überprüfung der zweckgemäßen Verwendung der Energieträger und zum Vollzug der Befreiung zusätzlich notwendiger und verfügbarer Daten des Umweltbundesamtes und der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2022
Gesetzesnummer
20012065
Dokumentnummer
NOR40248448
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