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§ 88 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

3. Abschnitt

Verwaltung und Kontrolle Arten von Kontrollen und Zuständigkeiten

§ 88.

(1) Es ist eine Verwaltungskontrolle der eingereichten Anträge und Unterlagen, eine Vor-Ort-Kontrolle der Projekte und eine Vor-Ort-Kontrolle geförderter Investitionen während der Behalteverpflichtung (Ex-post-Kontrolle) durchzuführen.

(2) Die Verwaltungskontrolle ist von den Bewilligenden Stellen durchzuführen, die Vor-Ort-Kontrolle und Ex-Post-Kontrolle hat durch Bedienstete der AMA zu erfolgen, die nicht in der Verwaltungskontrolle tätig sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247945

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