vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 83 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2023

Projektänderungen bei Projektmaßnahmen

§ 83.

(1) Wesentliche Änderungen des Projekts können bis zum Abschluss der Verwaltungskontrolle der Fördervoraussetzungen beantragt werden, danach nur, wenn die wesentlichen Änderungen

  1. 1. durch für den Förderwerber nicht vorhersehbare Rahmenbedingungen erforderlich wurden oder
  2. 2. zu einer besseren Zielerreichung oder zu einem sparsameren Mitteleinsatz führen.

(2) Wesentliche Änderungen des Projekts liegen insbesondere vor bei:

  1. 1. Aufnahme neuer Arbeitspakete mit Kostenerhöhung oder Kostenumschichtung,
  2. 2. Aufnahme neuer Aktivitäten mit Kostenerhöhung,
  3. 3. Ersetzen von Arbeitspaketen durch neue Arbeitspakete ohne Kostenerhöhung,
  4. 4. Wegfall eines Arbeitspakets und Kostenumschichtung in ein bestehendes Arbeitspaket und
  5. 5. Kostenerhöhungen.

(3) Kosten betreffend wesentliche Änderungen des Projekts sind erst ab Beantragung der Änderung förderfähig.

(4) Unwesentliche Änderungen können spätestens mit dem Zahlungsantrag gemeldet und beantragt werden, sofern nicht von der Bewilligenden Stelle eine frühere Bekanntgabe vorgeschrieben wird. Die Meldepflicht entfällt bei Projekten, für die Pauschalbeträge auf Basis eines Haushaltsentwurfs gewährt werden.

(5) Als unwesentliche Änderungen gelten insbesondere:

  1. 1. Kostenreduktionen aufgrund von günstigeren Leistungen oder Lösungen,
  2. 2. Kostenreduktionen aufgrund des Wegfall eines Arbeitspakets oder einer Aktivität, vorausgesetzt die Zielerreichung bleibt gewahrt,
  3. 3. Kostenumschichtungen innerhalb des Projekts ohne neue Arbeitspakete oder Aktivitäten und
  4. 4. Ersetzen von Aktivitäten durch neue Aktivitäten oder Aufnahme neuer Aktivitäten mit Kostenumschichtung.

(6) Für Änderungen des Durchführungszeitraums gilt § 57.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40255968

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)