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§ 70 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.2024

Umgang mit Einnahmen

§ 70.

(1) Während der Umsetzung des Projekts und bei nicht wettbewerbsrelevanten Projekten im Zeitraum der Behalteverpflichtung erzielte Nettoeinnahmen führen nicht zu einer Kürzung der Förderung, solange die Summe aus Nettoeinnahmen und Förderung die Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse.

(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Kosten pauschal im Wege eines Einheitskostensatzes abgerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2024

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40265883

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