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§ 70 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Umgang mit Einnahmen

§ 70.

(1) Während der Umsetzung des Projekts und bei nicht wettbewerbsrelevanten Projekten im Zeitraum der Behalteverpflichtung erzielte Nettoeinnahmen führen nicht zu einer Kürzung der Förderung, solange die Summe aus Nettoeinnahmen und Förderung die Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247927

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