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§ 64 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Sachkosten

§ 64.

(1) Als Sachkosten gelten:

  1. 1. Aufwendungen für externe Dienstleistungen,
  2. 2. Aufwendungen für die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des § 13 EStG 1988 und sonstige Lieferungen,
  3. 3. Kosten für Dienstreisen der Mitarbeiter des Förderwerbers und
  4. 4. anteilige Abschreibungskosten für die tatsächliche Nutzung eines Investitionsgutes im Rahmen eines nicht investiven Projekts in einer Projektmaßnahme, vorausgesetzt der Erwerb des Investitionsgutes selbst wurde nicht gefördert.

(2) Kosten für Dienstreisen umfassen Beförderungskosten und Nächtigungskosten; Diäten und sonstige im Zuge von Dienstreisen anfallende Kosten der Mitarbeiter des Förderwerbers sind nicht förderfähig. Werden von der Verwaltungsbehörde vereinfachte Kosten für die Abrechnung der Dienstreisekosten vorgesehen, sind diese anzuwenden; ist eine Abrechnung nach tatsächlichen Kosten erforderlich, sind die Kosten nur bis zu einer Höhe förderfähig, die der Höhe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, entspricht.

(3) Abs. 2 gilt nicht für die Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247921

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