Durchführungszeitraum Sektormaßnahmen Wein
§ 60.
(1) Der Durchführungszeitraum für ein Projekt der Fördermaßnahme 58-01 beträgt bis zu zwei Jahre. Der Fristenlauf beginnt unbeschadet der Kostenanerkennung ab Antragstellung mit dem Datum der Genehmigung des Förderantrags. Eine Verlängerung der Projektlaufzeit ist nicht zulässig.
(2) Der Durchführungszeitraum für ein Projekt der Fördermaßnahme 58-02 endet spätestens am 31. Mai des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres, ausgenommen im Fall der Verlängerung der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags gemäß § 227 Abs. 1.
(3) Der Durchführungszeitraum für ein Projekt der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 kann bis zu drei Jahre betragen. Eine Verlängerung der Projektlaufzeit um bis zu zwei Jahre, maximal bis zum 30. Juni des letzten Jahres der Förderperiode, sofern erforderlich in Verbindung mit einer Kostenerhöhung für im Rahmen der Verlängerung durchgeführte zusätzliche Aktivitäten, kann bis spätestens drei Monate vor dem Ende des Durchführungszeitraums beantragt werden. Ausgenommen sind Absatzförderungsmaßnahmen, die auf die Konsolidierung der Absatzmärkte ausgerichtet sind. Mit dem Antrag auf Verlängerung ist eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse gemäß § 241 Abs. 2 vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40265878
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