Zulässigkeit weiterer Fördermittel
§ 56.
Soweit nicht in einer Fördermaßnahme ausgeschlossen, ist eine weitere Finanzierung des Projekts aus Mitteln anderer öffentlicher Stellen unter der Voraussetzung zulässig, dass die in der Verordnung (EU) 2021/2115 oder in Beihilfebestimmungen der Union festgelegten maximal zulässigen Förderbeträge oder -sätze nicht überschritten werden. Für Sektormaßnahmen ist eine weitere Finanzierung aus dem Unionshaushalt nicht zulässig.
Schlagworte
Fördersatz
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40247913
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)