vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 56 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Zulässigkeit weiterer Fördermittel

§ 56.

Soweit nicht in einer Fördermaßnahme ausgeschlossen, ist eine weitere Finanzierung des Projekts aus Mitteln anderer öffentlicher Stellen unter der Voraussetzung zulässig, dass die in der Verordnung (EU) 2021/2115 oder in Beihilfebestimmungen der Union festgelegten maximal zulässigen Förderbeträge oder -sätze nicht überschritten werden. Für Sektormaßnahmen ist eine weitere Finanzierung aus dem Unionshaushalt nicht zulässig.

Schlagworte

Fördersatz

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247913

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte