Verwaltungssanktion bei Untererklärungen von Flächen
§ 47.
Meldet ein Begünstigter für ein bestimmtes Jahr nicht alle in seiner Verfügungsgewalt stehenden landwirtwirtschaftlichen Parzellen an und beträgt die Differenz zwischen der im Mehrfachantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der im Mehrfachantrag angemeldeten Gesamtfläche zusätzlich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3% der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Begünstigten für das Antragsjahr im Rahmen von flächenbezogenen Fördermaßnahmen zu gewährenden Beihilfen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3% gekürzt.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40247904
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