Ausmaß der förderfähigen Fläche
§ 27.
(1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Fördermaßnahmen förderfähige landwirtschaftliche Fläche ist die tatsächlich genutzte landwirtschaftliche Fläche einschließlich der in § 29 genannten Elemente. Die förderfähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
(2) Für die flächenbezogenen Fördermaßnahmen hat jede förderfähige Fläche eine Mindestgröße von 50 m² aufzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40247884
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