Fördervoraussetzungen
§ 238.
(1) Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe und für österreichische Weine mit Angabe der Keltertraubensorte gesetzt werden.
(2) Aktivitäten im Rahmen der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten, welche nicht ausschließlich Drittlandsmärkten zugeordnet werden können, jedoch mit diesen in eindeutigem Zusammenhang stehen, sind in jenem Ausmaß förderfähig, das dem Anteil der mengenmäßigen Drittland-Verkäufe des Förderwerbers an seinen Gesamtverkäufen im Zeitraum zwischen Projektbeginn und Einreichung des ersten Zahlungsantrags bzw. zwischen zwei Zahlungsanträgen entspricht. Bei Förderwerbern gemäß § 235 Abs. 1 Z. 1 bis 6, die selbst keine Umsätze verzeichnen, ist ein Ausmaß von 50% anzunehmen.
(3) Hat der Förderwerber bereits eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme beantragt, ist eine Genehmigung eines neuen Förderantrages frühestens nach Durchführung aller genehmigten Aktivitäten des vorangegangenen Projekts zulässig.
(4) Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß § 236 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 zu begutachten.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2026
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40275155
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