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§ 229 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Ziele

§ 229.

Ziel der Maßnahme Information in Mitgliedstaaten ist die Information der Verbraucher über den verantwortungsvollen Weinkonsum, die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken und über die Regeln der Europäischen Union zu geschützten Ursprungsbezeichnungen, insbesondere deren Bedingungen und Auswirkungen für österreichische und europäische Weine sowie deren aufgrund des geografischen Ursprungs besondere Qualität, Ansehen und Eigenschaften.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248086

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