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§ 222 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Fördergegenstand Lagertanks

§ 222.

(1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Behältern aus Metall für die Lagerung von Wein:

  1. 1. Der Behälter muss geschlossen sein oder er kann als Immervoll-Tank ausgeführt sein,
  2. 2. Der Behälter kann mit einem Kühlmantel oder mit Kühlplatten ausgestattet sein.

(2) Zusatzeinrichtungen wie die Zu- und Ableitungen vom Tank und Aufbauten am Tank wie Laufsteg und Geländer sind nicht förderfähig. Die Nachrüstung bestehender Lagertanks mit Kühlmantel oder mit Kühlplatten ist förderfähig.

(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 150 000 € je Förderwerber.

Schlagworte

Zuleitung

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248079

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