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§ 220 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Fördergegenstand Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen

§ 220.

(1) Gefördert wird die Neuanschaffung von

  1. 1. stationären horizontalen Sortiereinrichtungen zum Aussortieren von qualitativ ungeeigneten Trauben oder Beeren. Der Transport kann dabei durch Förderbänder (Mindestbreite 60 cm) oder Vibrationsmotoren erfolgen. Die Sortierfläche muss mindestens 1 m² betragen. Förderbänder mit Querstegen zum reinen Traubentransport sind nicht förderfähig;
  2. 2. stationären Geräten zur automatischen Reinigung und anschließenden Sortierung der Trauben auf mechanischer (zB Sieb, Gebläse) oder optoelektronischer Basis;
  3. 3. Abbeermaschinen zum Abbeeren und Quetschen des Lesegutes.

(2) Peripheriegeräte für den Transport und die gleichmäßige Beschickung des Leseguts zu und von der Abbeermaschine bzw. Sortiereinrichtung sind nicht förderfähig.

(3) Kombinationsgeräte aus Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen sind möglich.

(4) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 100 000 € je Förderwerber.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248077

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