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§ 188 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

23. Abschnitt

Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung (47-22) Fördergegenstände

§ 188.

Für die Förderung kommen Wiederbepflanzungen von Obstplantagen, die aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde gerodet werden mussten, in Betracht.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248045

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