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§ 176 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.2024

Ist ab dem 1.1.2025 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 6 Z 2).

Auflagen und Verpflichtungen

§ 176.

Für die Fördergegenstände gemäß § 174 sind folgende Dokumentationen erforderlich:

  1. 1. Für Aktivitäten gemäß § 174 Z 1 Art, Menge und Kosten der verwendeten Materialien (Folien, Clipse, Haken, Schnüre, etc.) und Kosten der Standardmaterialien,
  2. 2. Für Aktivitäten gemäß § 174 Z 2 Art und Kosten der Kennzeichnungsgeräte und die Materialeinsparung der Alternative gegenüber der Ausgangssituation,
  3. 3. Für Aktivitäten gemäß § 174 Z 3 Art und Kosten der verwendeten Geräte und Ausrüstungen, die Einsparung/der Vorteil der Alternative gegenüber der Ausgangssituation (Einackerung),
  4. 4. Für Aktivitäten gemäß § 174 Z 4 Art und Kosten der verwendeten Geräte und Ausrüstungen, die Einsparung bzw. der Vorteil der Alternative gegenüber der Ausgangssituation (Dokumentation: Vergleich von behandelter und nichtbehandelter Ware betreffend Schwundverringerung).

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2024

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40265904

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