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§ 173 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Förderfähige Kosten

§ 173.

(1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

(2) Bei nicht-investiven Aktivitäten sind nur die zusätzlichen Kosten, dh. die Differenz zwischen Kosten des konventionellen Verfahrens und Kosten des alternativen Verfahrens, sowie Einkommensverluste bei flächenbezogenen Aktivitäten förderfähig.

(3) Für folgende Aktivitäten werden Einheitskosten/ha angewendet:

  1. a) Innovativer Pflanzenschutz – biologische Bekämpfung der Apfel- und Fruchtschalenwickler,
  2. b) Verwirrung des Apfelwicklers durch Pheromone.

(4) Die Einheitskostensätze/ha gemäß Abs. 3 werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.

Schlagworte

Apfelschalenwickler

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248030

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