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§ 157 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2023

Auflagen und Verpflichtungen

§ 157.

(1) Für Aktivitäten gemäß § 155 Z 1 bis 3 muss eine von einem unabhängigen, im Bereich der Biodiversität qualifizierten Experten oder Gremium erstellte Projektspezifikation vorgelegt werden. Folgende Nachweise sind zu erbringen:

  1. 1. Hinsichtlich § 155 Z 1 Nachweis über die Art, Menge und Kosten der durchgeführten Umweltmaßnahmen; gegebenenfalls Flurstückangaben bzw. Feldblockangaben der Blühflächen, die für wildlebende Pflanzen angelegt wurden;
  2. 2. Hinsichtlich § 155 Z 2 Nachweis über die Fläche und die für die Anlage und Pflege der Pflanzendecke übernommenen Kosten;
  3. 3. Hinsichtlich § 155 Z 3 Nachweis der betreffenden Gebiete, des umgesetzten Bewirtschaftungsplans und der für die durchgeführte Umweltmaßnahme übernommenen Zusatzkosten.

(2) Für Aktivitäten gemäß § 155 Z 4 ist ein Nachweis über die Bedrohung durch genetische Erosion (zB Sorte nur noch in der Genbank vorhanden) vorzulegen und sind die angebauten bedrohten Sorten, Herkunft, Arten und Kosten des verwendeten Saat- und Pflanzgutes, die Kosten des konventionellen Saat- und Pflanzgutes und die Mindererträge zu dokumentieren.

Schlagworte

Saatgut

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40255978

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