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§ 154 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Förderfähige Kosten

§ 154.

(1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

(2) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 151 Z 1 umfassen die Kosten der Sonderausstattung sowie für Beratung, Betreuung und Fortbildung.

(3) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 151 Z 3 umfassen die Mehrkosten gegenüber chemisch-synthetischen Düngern/Düngemitteln.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248011

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