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§ 149 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Auflagen und Verpflichtungen

§ 149.

Für die Fördergegenstände gemäß § 148 sind folgende Dokumentationen erforderlich:

  1. 1. Art und Kosten für die Umrüstung vorhandener Maschinen und Geräte bzw. die Kosten der alternativen Maschinen und Geräte,
  2. 2. Art, Kosten und Beschreibung der Vorteile der verwendeten torfreduzierten Substrate,
  3. 3. Art, Kosten und Beschreibung der Vorteile der verwendeten nachhaltigen Substratmatten sowie der jährliche kulturspezifische Ersatz von Kulturmatten aus inerten Materialien (zB Steinwolle) durch Matten aus organischem Material bei der Obst- und Gemüseproduktion im geschützten Anbau einschließlich der Aufbewahrung von Lieferscheinen und Datenblättern und
  4. 4. Art, Umfang und Kosten der durchgeführten Analysen.

Schlagworte

Obstproduktion

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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