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§ 144 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Förderfähige Kosten

§ 144.

(1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

(2) Im Bereich des Versuchslandbaus sind nur spezifische Sachkosten förderfähig, welche von einem externen Gutachter festgestellt werden. Investitionen und Personalkosten sind hingegen zur Gänze förderfähig.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248001

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