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§ 142 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 142.

(1) Für die Förderung von Forschungs- und Versuchsvorhaben gemäß § 141 ist eine detaillierte Forschungs- bzw. Versuchsbeschreibung mit formulierten Zielen vorzulegen. Der Umfang für den Versuchslandbau (pflanzenbauliche Versuche; zB Sortenfindung) muss vor allem im Hinblick auf die verwendete Anzahl von Versuchspflanzen, Sorten und die verwendete Anbaufläche begründet werden und in die Versuchsbeschreibung einfließen.

(2) Im Bereich des Versuchslandbaus sind die spezifischen Kosten von einem externen Gutachter festzustellen.

Schlagworte

Forschungsvorhaben, Forschungsbeschreibung

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247999

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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