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§ 102 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.2024

5. Abschnitt

Zahlungen Gewährung von Vorschusszahlungen

§ 102.

(1) Für Projekte der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 können Vorschusszahlungen im Ausmaß von bis zu 80% des genehmigten Förderbetrags gewährt werden, vorausgesetzt der Förderwerber legt eine Besicherung in Höhe des Vorschusses durch eine Bankgarantie oder eine entsprechende Sicherheit vor.

(2) Im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-15, 73-16, 77-02, 77-03, 77-05 und 77-06 können Vorschusszahlungen im Ausmaß von bis zu 50% des genehmigten Förderbetrags, jedoch maximal 150 000 € für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr genehmigt werden. Erfolgt die erste Abrechnung während dieses Zeitraums, kann unter Beachtung der Vorgaben gemäß Abs. 6 erneut ein Vorschuss gewährt werden.

(2a) Im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-01 und 73-08 können für im Jahr 2023 eingereichte Förderanträge Vorschüsse im Ausmaß gemäß Abs. 2 gewährt werden, sofern die Projekte nachweislich teilweise umgesetzt und die Vorschusszahlungen nach Vorliegen der Genehmigung der Förderanträge bis spätestens 30. Juni 2024 beantragt wurden. Diese Antragsfrist verlängert sich gegebenenfalls automatisch bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem Auszahlungen im Wege des von der Agrarmarkt Austria vorgegebenen elektronischen Systems (Digitale Förderplattform) möglich sind. Die Agrarmarkt Austria hat die Verlängerung dieser Antragsfrist bekanntzumachen.

(3) Wird ein Vorschuss von mehr als 60 000 € beantragt, muss der Förderwerber für die Risikobeurteilung durch die Bewilligende Stelle jedenfalls seine Bonität durch Vorlage einer Bankbestätigung oder zumindest von Geschäftsunterlagen, aus denen die Finanzlage des Förderwerbers hervorgeht, glaubhaft machen.

(4) Gebietskörperschaften und deren Einrichtungen sind von Vorschusszahlungen ausgenommen.

(5) Die Höhe des beantragten Vorschusses ist anhand eines Finanzierungs- und Zahlungsplanes für die geplanten Leistungen und kalkulierten Kosten laut Förderantrag zu plausibilisieren.

(6) Die erste Vorschusszahlung kann frühestens mit Genehmigung des Förderantrags und im Falle von Investitionen erst nach Vorliegen sämtlicher behördlicher Bewilligungen gewährt werden. Jede weitere Vorschusszahlung kann erst nach Vorlage des Zahlungsantrags, mit dem die vorherige Vorschusszahlung abgerechnet wird, beantragt und gewährt werden, wobei 10% der Förderung einer Auszahlung nach Vorliegen des Endzahlungsantrags vorzubehalten sind.

Schlagworte

Finanzierungsplan

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40259275

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