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§ 100 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Spezifische Verwaltungssanktionen für Sektormaßnahmen Obst und Gemüse

§ 100.

Die Förderung für nach Ablauf der Einreichfrist 15. Februar eingereichte Endzahlungsanträge ist für jeden Verzugstag um 1% zu kürzen.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247957

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