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§ 100 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2026

Spezifische Verwaltungssanktionen für Sektormaßnahmen Obst und Gemüse

§ 100.

Die Förderung für nach Ablauf der Einreichfrist gemäß § 79 Abs. 3 und Abs. 4 eingereichten Endzahlungsanträge und Teilzahlungsanträge ist für jeden Verzugstag um 1% zu kürzen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40275133

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