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§ 5 PD-Zuo-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Reduktion der Berufspraxiszeiten (Mangelsituation)

§ 5.

Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebene Berufspraxis nachweisen können, nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, welche die vorgeschriebene Berufspraxis mindestens im halben Ausmaß, jedenfalls aber im Umfang einer einjährigen Berufspraxis erfüllen. Werden die Berufspraxiserfordernisse im Sinne des ersten Satzes erfüllt, gelten die vorgeschriebenen Berufspraxiserfordernisse auch für eine spätere gleichartige Verwendung als erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Gesetzesnummer

20012050

Dokumentnummer

NOR40247814

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