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§ 6 Ammoniakreduktionsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.2024

Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen

§ 6.

(1) Landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt mehr als fünf Hektar Ackerflächen bewirtschaften, haben über die Verpflichtungen zur Bewirtschaftung gemäß § 3 und § 4 Aufzeichnungen zu führen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu dokumentieren:

  1. 1. Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. Feldstücks, auf dem Düngemittel gemäß § 3 Abs. 1 oder § 4 ausgebracht wurden;
  2. 2. Bezeichnung der anzubauenden Kultur;
  3. 3. Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) von Beginn und Ende der Ausbringung sowie von Beginn und Ende der Einarbeitung;
  4. 4. Art des aufgebrachten Düngemittels gemäß § 3 Abs. 1 oder § 4;
  5. 5. gegebenenfalls Angaben über die verzögerte Einarbeitung gemäß § 3 Abs. 2.

(2) Landwirtschaftliche Betriebe, die unter die Ausnahme des § 5a Abs. 2 fallen, haben über das Management der Schwimmdecke folgende Aufzeichnungen zu führen:

  1. 1. Art der Schwimmdecke (natürlich oder künstlich induziert) und ihre Stärke (in cm);
  2. 2. Art und Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Manipulationsvorgangs;
  3. 3. Zeitpunkt der Aufbringung oder Wiederherstellung der künstlich induzierten Schwimmdecke und das verwendete Material (Strohhäcksel oder vergleichbare pflanzliche Materialien).

(3) Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Ausbringung gemäß § 3 oder § 4 oder des Manipulationsvorgangs der Schwimmdecke zu führen.

(4) Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

20012047

Dokumentnummer

NOR40262800

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