vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 SKZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen Ziele

§ 1.

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

  1. 1. die Kostenbelastung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden durch die Sicherstellung einer leistbaren Stromversorgung zu verringern (Stromkostenzuschuss in Form des Stromkostenzuschusses für ein Grundkontingent und des Stromkostenergänzungszuschusses);
  2. 2. einkommensschwache Haushalte zusätzlich durch einen Zuschuss auf die zu leistenden Systemnutzungsentgelte zu unterstützen (Netzkostenzuschuss).

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012046

Dokumentnummer

NOR40250759

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)