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§ 11 SKZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

Kostenersatz, Überprüfung und Datenlöschung

§ 11.

(1) Der Bund hat den Lieferanten bezüglich des Stromkostenzuschusses und den Netzbetreibern bezüglich des Netzkostenzuschusses die aus der Abwicklung der jeweiligen Maßnahme unmittelbar entstehenden Kosten zu ersetzen.

(2) Für die entstandenen operativen Aufwendungen gebührt den Netzbetreibern und den Lieferanten eine pauschale Abgeltung. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Höhe der pauschalen Abgeltung durch Verordnung festzulegen.

(3) Eine über Abs. 1 und 2 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig.

(4) Die unzulässige Weiterverrechnung bereits abgegoltener Kosten an Kundinnen oder Kunden berechtigt den Bund zur Rückforderung der zur Verfügung gestellten Mittel.

(5) Der Kostenersatz gemäß Abs. 2 ist von der Einkommen- oder Körperschaftsteuer befreit.

(6) Die Lieferanten und Netzbetreiber haben dem Bundesministerium für Finanzen bis zum 15. des Folgemonats eine elektronische Rechnung für die innerhalb eines Kalendermonats erbrachten Leistungen oder der auf den Gesamtbetrag der im Abrechnungszeitraum eines Jahres erbrachten Leistungen zu leistenden Akontierungen zu legen. Der Kostenersatz bzw. das Akonto ist binnen 14 Tagen nach erfolgter Rechnungslegung auszuzahlen.

(7) Die Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 4. März 2021 S. 35) ist durch den Bundesminister für Finanzen als datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) damit zu beauftragen, die Verrechnung und Zahlung der durch die Lieferanten und Netzbetreiber an das Bundesministerium für Finanzen übermittelten e‑Rechnungen nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(8) Der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) kann nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 des Buchhaltungsagenturgesetzes – BHAG-G, BGBl I Nr. 37/2004, die Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Artikel 4 Z 8 DSGVO) mit der nachträglichen Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung des Kostenersatzes an Lieferanten und Netzbetreiber bezüglich des Stromkostenzuschusses bzw. des Netzkostenzuschusses beauftragen.

(9) Die Buchhaltungsagentur des Bundes kann nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 des Buchhaltungsagenturgesetzes – BHAG-G, BGBl I Nr. 37/2004, als Auftragsverarbeiter (Artikel 4 Z 8 DSGVO) mit der nachträglichen Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung des Stromkostenzuschusses bzw. des Netzkostenzuschusses an die Begünstigten beauftragt werden vom

  1. Bundesminister für Finanzen in Bezug auf den Netzkostenzuschuss und Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1 und vom
  2. Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sowie Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in Bezug auf Begünstigte gemäß § 4 Abs. 2.

(10) Der Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) sind zum Zweck der Prüfung vom Bundesminister für Finanzen als Verantwortlichem (Art. 4 Z 7 DSGVO) zu übermitteln:

  1. 1 Die Zählpunktnummern, die Namen mit Geburtsdatum, Adresse, sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Personen, denen ein Stromkostenergänzungszuschuss gewährt wurde, unter Berücksichtigung der Daten gemäß § 158 Abs. 4 Z 3 BAO. Diese einmalig miteinander verarbeiteten Daten werden vom Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) der Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter zur Abwicklung der Überprüfung übermittelt und nach erfolgter Übermittlung umgehend gelöscht.
  2. 2 Im Wege der GIS-Gebühren Info Service GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) zum Zweck der Prüfung für den Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis 30. Juni 2024 monatlich folgende Daten: Die Zählpunktnummern, die Namen mit Geburtsdatum, Adresse, sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Personen, denen eine Befreiung gemäß § 72 oder § 100 Abs. 7 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl Nr. BGBl. I Nr. 150/2021 in der geltenden Fassung, zuerkannt worden ist.

(11) Alle personenbezogenen Daten sind sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Stromkostenzuschuss bzw. der Netzkostenzuschuss bezogen wurde, zu löschen.

Schlagworte

Einkommensteuer

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012046

Dokumentnummer

NOR40250764

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