Sensible Infrastrukturen
§ 12.
(1) Abfrageberechtigte Antragsteller (Meldeverpflichtete gemäß § 1 Abs. 1 Z 1) haben bei jeder Antragstellung gemäß § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 bekanntzugeben, ob sie auch die Zugänglichmachung von Informationen über die Meldeverpflichteten beantragen, die im Abfragegebiet Standorte, Leitungswege oder Netzkomponenten gemäß § 5 Abs. 4 als sensibel markiert haben.
(2) Wird die Zugänglichmachung von Informationen gemäß Abs. 1 nicht beantragt, hat die RTR-GmbH dem Antragsteller keine Informationen über gegebenenfalls gemäß § 5 Abs. 4 markierte Standorte, Leitungswege oder Netzkomponenten im Abfragegebiet oder deren Inhaber (Meldeverpflichtete) zugänglich zu machen.
(3) Wird die Zugänglichmachung von Informationen gemäß Abs. 1 beantragt, hat die RTR-GmbH den Antragsteller darüber zu informieren,
- 1. ob und gegebenenfalls welche Meldeverpflichteten im Abfragegebiet Standorte, Leitungswege oder Netzkomponenten gemäß § 5 Abs. 4 als sensibel markiert haben und
- 2. dass er gegebenenfalls die Zugänglichmachung der vorhandenen Daten über diese im Abfragegebiet gemäß § 5 Abs. 4 markierten Standorte, Leitungswege oder Netzkomponenten beantragen kann.
Die RTR-GmbH hat die in Z 1 genannten Meldeverpflichteten unverzüglich über die Identität des Antragstellers und über das Abfragegebiet zu verständigen.
(4) Wird die Zugänglichmachung der Informationen gemäß Abs. 3 Z 2 beantragt, hat die RTR-GmbH insoweit mit Bescheid gemäß § 15 Abs. 3 Z 2 zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022
Gesetzesnummer
20012043
Dokumentnummer
NOR40247695
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