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§ 1 Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.2022

Verfassungsbestimmung

§ 1.

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Art. 14b Abs. 4 und 5 B‑VG ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

20012036

Dokumentnummer

NOR40247445

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