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§ 22 BVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2022

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften sowie Übergangsbestimmungen

§ 22.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von 14 Tagen nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten sowie veterinärpolizeiliche Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Verbringen von Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008), BGBl. II Nr. 473/2008, mit Ausnahme von § 21 Abs. 3 und 4 außer Kraft.

(3) Betriebe und Marktteilnehmer, die gemäß den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008, BGBl. II Nr. 473/2008, zugelassen oder registriert wurden gelten als zugelassen oder registriert gemäß § 9 dieser Verordnung.

(4) Bis zum 31. Dezember 2022 gelten Tierheime, die gemäß § 29, sowie Betriebe, die gemäß § 31 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, bewilligt wurden, als registriert im Sinne des Artikels 93 AHL. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die zuständige Behörde diese Betriebe mit der Geschäftszahl des Bewilligungsbescheides in TRACES zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20012031

Dokumentnummer

NOR40247392

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