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§ 5 NEHG-DV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

zum Außerkrafttreten vgl. § 29

2. Abschnitt

Verfahren und Technische Abwicklung über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (NEIS) Zugangsdaten, Sorgfaltspflichten, Zurechnung von Anbringen

§ 5.

(1) Anträge, Meldungen, Berichte und die Abgabe von Zertifikaten nach dem NEHG 2022 sind über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (im Folgenden „NEIS“) einzubringen.

(2) USP ist Authentifizierungsprovider für den Zugang zu NEIS.

(3) Die Parteien und deren Vertreter haben die Zugangsdaten zu den in Abs. 1 genannten Verfahren im Sinne des § 1 Abs. 3 FOnV 2006, und des § 10 USP-Nutzungsbedingungenverordnung – USP-NuBeV, BGBl. II Nr. 34/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2015, sorgfältig zu verwahren.

(4) Ein in NEIS gestelltes Anbringen gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den die Teilnehmeridentifikation in USP ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten (Abs. 2) unter missbräuchlicher Verwendung seiner Zugangsdaten durch einen Dritten gestellt wurde.

(5) Ein von einem hierzu Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen des Vollmachtgebers ist nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40247255

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