zum Außerkrafttreten vgl. § 29
4. Abschnitt
Befreiungsmaßnahmenteilnehmer und Befreiungen nach den Energieabgaben Registrierung
§ 18.
(1) Um eine Befreiung nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 in Anspruch nehmen zu können, ist die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer bei der zuständigen Behörde gemäß § 5 über das NEIS zu beantragen. Bereits registrierte Handelsteilnehmer müssen sich für die Inanspruchnahme einer Befreiung nicht gesondert registrieren.
(2) Im Antrag auf Registrierung sind der Name und die Anschrift des Befreiungsmaßnahmenteilnehmers bekannt zu geben. Außerdem ist ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab Antragstellung bekannt zu geben.
(3) Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben.
(4) Die Registrierungsnummer besteht aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer.
(5) Die Registrierung ist auf Antrag des Befreiungsmaßnahmenteilnehmers zu widerrufen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
20012027
Dokumentnummer
NOR40253916
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