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§ 7 EMo-V 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

3. Abschnitt

Datenmeldungen Durchführung der Erhebungen

§ 7.

(1) Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch

  1. 1. Heranziehung von Verwaltungsdaten der E-Control;
  2. 2. Heranziehung von Verwaltungsdaten der Bilanzgruppenkoordinatoren;
  3. 3. periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen.

(2) Die Meldung jener Daten gemäß §§ 2 bis 7 die für die Wechselplattform verwendet werden, kann mit Einwilligung der jeweiligen meldepflichtigen Unternehmen direkt unter Einhaltung der Qualität, der Meldetermine und der Datenformate für die Zwecke dieser Verordnung von den Bilanzgruppenkoordinatoren gesammelt an die E-Control erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2022

Gesetzesnummer

20012016

Dokumentnummer

NOR40247130

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