3. Abschnitt
Datenmeldungen Durchführung der Erhebungen
§ 7.
(1) Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch
- 1. Heranziehung von Verwaltungsdaten der E-Control;
- 2. Heranziehung von Verwaltungsdaten der Bilanzgruppenkoordinatoren;
- 3. periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen.
(2) Die Meldung jener Daten gemäß §§ 2 bis 7 die für die Wechselplattform verwendet werden, kann mit Einwilligung der jeweiligen meldepflichtigen Unternehmen direkt unter Einhaltung der Qualität, der Meldetermine und der Datenformate für die Zwecke dieser Verordnung von den Bilanzgruppenkoordinatoren gesammelt an die E-Control erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022
Gesetzesnummer
20012016
Dokumentnummer
NOR40247130
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