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§ 1 EMo-V 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen

§ 1.

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

  1. 1. „Abgabe an Endverbraucher“ jene Mengen elektrischer Energie, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus dem öffentlichen Netz bezieht;
  2. 2. „Abmeldung“ die Beendigung des Energieliefervertrages und des Netznutzungsvertrages;
  3. 3. „Anmeldung“ den Abschluss eines Energieliefervertrages in Zusammenhang mit einem neuen Netznutzungsvertrag;
  4. 4. „Bearbeitungsdauer“ den Zeitraum zwischen dem Einlangen vollständiger Informationen und dem vollständigen Abschluss des jeweiligen Prozesses;
  5. 5. „Endabrechnung“ eine dem Kunden nach Vollziehung des Lieferantenwechsels oder Beendigung des Vertragsverhältnisses zu legende Rechnung;
  6. 6. „Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu meldende Daten zu aggregieren sind;
  7. 7. „Erhebungsstichtag“ den Tag und Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
  8. 8. „Gesamterzeugung“ die Netto-Einspeisung der Kraftwerke in die Regelzone;
  9. 9. „Gesamtlast“ die gesamte Abgabe an Endverbraucher in der Regelzone;
  10. 10. „Größenklasse des Bezugs“ jene auf den Bezug aus dem öffentlichen Netz im letzten Kalenderjahr bezogenen Mengen elektrischer Energie, welche für Einstufungen von Endverbrauchern herangezogen werden;
  11. 10a. „Marke“ die „Marke“ eines Lieferanten, die zumindest eigenständige Kommunikationswege mit den Kunden (z. B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Onlinewechsellink und dgl.) und einen eigenständigen Marktauftritt (Logo, Website, Werbemittel, Kundenansprache) vorweist;
  12. 11. „Neuanschluss“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses;
  13. 12. „öffentliches Netz“ ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz-Nennfrequenz, zu dem Netzzugang gemäß den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen zu § 15 des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2022 (ElWOG 2010), zu gewähren ist;
  14. 13. „Öffentlicher Erzeuger“ alle Erzeuger elektrischer Energie mit Ausnahme der Eigenerzeuger;
  15. 14. „Prepaymentzählung“ eine Zusatzfunktion zur Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten, die in der Vorausverrechnung bzw. als Vorkasse zur Anwendung kommt;
  16. 15. „Präqualifizierte Leistung“ jene elektrische Kraftwerksleistung, mit welcher nach Abschluss der technischen Präqualifikation durch den Regelzonenführer an den Ausschreibungen der verschiedenen Regelreservearten teilgenommen werden kann;
  17. 16. „Versorgungsunterbrechung“ jenen Zustand, in dem die Spannung an der Übergabestelle weniger als 5 % der Nennspannung bzw. der vereinbarten Spannung beträgt;

(2) „Verbraucherkategorien“ im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. „Haushalte“, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für private Zwecke verwenden;
  2. 2. „Nicht-Haushalte“, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden.

(3) „Kraftwerkstypen“ im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Wasserkraftwerke:
  1. a) Laufkraftwerke mit und ohne Schwellbetrieb;
  2. b) Speicherkraftwerke, untergliedert in Tages-, Wochen- und Jahresspeicherkraftwerke, jeweils mit und ohne Pumpspeicherung.
  1. 2. Wärmekraftwerke:
  1. a) mit Kraft-Wärme-Kopplung;
  2. b) ohne Kraft-Wärme-Kopplung.
  1. 3. Photovoltaik-Anlagen;
  2. 4. Windkraftwerke;
  3. 5. geothermische Anlagen.

(4) „Regelreservearten“ im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Primärregelung;
  2. 2. Sekundärregelung:
  1. a) Positive Sekundärregelung;
  2. b) Negative Sekundärregelung.
  1. 3. Tertiärregelung:
  1. a) Positive Tertiärregelung;
  2. b) Negative Tertiärregelung.

(5) Die regionale Klassifikation von Versorgungsgebieten erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Verstädterungsgrades der statistischen Stelle der Europäischen Union (Eurostat) und unterscheidet:

  1. 1. überwiegend ländliche Gebiete;
  2. 2. intermediäre Gebiete;
  3. 3. überwiegend städtische Gebiete.

(6) Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 1 ElWOG 2010 sowie des § 1 der Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 (E-EnLD-VO 2017).

(7) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Schlagworte

Tagesspeicherkraftwerk, Wochenspeicherkraftwerk

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

20012016

Dokumentnummer

NOR40258055

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