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Artikel 11 Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (Bund — Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

1. Zum Inkrafttreten vgl. Art. 24. 2. Gilt für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (vgl. Art. 25).

Artikel 11

Qualifizierungen

(1) Die Ausbildungserfordernisse bzw. Anstellungsvoraussetzungen sind:

  1. 1. Leitende Elementarpädagoginnen und -pädagogen haben die bundes- und landesgesetzlichen Anstellungserfordernisse für leitende Elementarpädagoginnen und -pädagogen zu erfüllen.
  2. 2. Elementarpädagoginnen und -pädagogen haben die bundes- und landesgesetzlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und -pädagogen zu erfüllen.
  3. 3. Sonstiges qualifiziertes Personal, das im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt wird, hat nachzuweisen:
  1. a) zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – (GER); als Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1gelten insbesondere
  1. aa) ein Sprachdiplom des Niveaus C1 oder höher von „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“, „GoetheInstitut e.V.“, „Telc GmbH“ oder „Österreichischer Integrationsfonds“,
  2. bb) ein Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG entspricht oder
  3. cc) ein Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Studienfach in einem deutschsprachigen Land;
  1. b) eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung oder eine mindestens zehn Jahre dauernde Berufserfahrung in der Sprachförderung;
  1. 4. Sonstiges qualifiziertes Personal, das im Bereich der Tagesbetreuung von Kleinkindern eingesetzt wird, hat eine facheinschlägige Ausbildung im landesrechtlich vorgesehenen Mindestausmaß vorzuweisen.
  2. 5. Tageseltern haben eine facheinschlägige Ausbildung im landesgesetzlich vorgesehenen Mindestausmaß vorzuweisen.

(2) Fort- und Weiterbildungen der Fachkräfte gemäß Art. 2 Z 2 sowie von Tageseltern sind jene Maßnahmen, die an den Pädagogischen Hochschulen oder an anderen tertiären Bildungseinrichtungen angeboten oder von den Ländern organisiert werden. Folgende Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung sind zu erfüllen:

Gruppenführende Elementarpädagoginnen und -pädagogen haben

  1. a) pro Kindergartenjahr Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Ausmaß von mindestens 2 Tagen zu absolvieren,
  2. b) Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu erreichen,
  3. c) im Fall des Einsatzes in der frühen sprachlichen Förderung nach Möglichkeit eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung zu absolvieren oder über eine mindestens zehn Jahre dauernde Berufserfahrung in der Sprachförderung verfügen.

Schlagworte

Elementarpädagoge, Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20012012

Dokumentnummer

NOR40247077

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