Angewandte Mathematik
§ 6.
(1) Die zur Prüfung antretende Person hat zumindest eine kompetenzorientierte Aufgabe aus jedem der nachstehenden Bereiche zu bearbeiten:
- 1. Längen- und Flächenberechnung,
- 2. Volumen- und Masseberechnung,
- 3. Prozentrechnung und Proportionsrechnung,
- 4. grundlegende Rechnungen aus der Mechanik (Festigkeit, Schwindung, Leistung, Kräfte, Wirkungsgrad, Drehzahl), Hydraulik, Wärme,
- 5. Berechnungen zur Maschinenauslegung,
- 6. einfache Vor- und Nachkalkulation.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 80 Minuten bearbeitet werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 100 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Volumenberechnung, Vorkalkulation
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20011993
Dokumentnummer
NOR40246848
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