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§ 17 Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Gegenstand Tischlereitechnik – Schwerpunkt Modell- und Formenbau

§ 17.

(1) Die Prüfung dieses Gegenstandes im Schwerpunkt Modell- und Formenbau besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Der Gegenstand Tischlereitechnik ist mit einer Gesamtnote zu bewerten.

(2) Dabei hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nachfolgende Kompetenzen in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags nachzuweisen:

  1. 1. Formen zu konstruieren, Teilungen, Schnitte und Trennebenen festzulegen und Formschrägen und Wanddicken zu definieren,
  2. 2. Konstruktionen auf ihre Umsetzbarkeit zu prüfen (zB Hinterschnitte erkennen, Formschrägen und Wanddicken kontrollieren),
  3. 3. Vorgaben für die Überleitung von Zeichnungen in Produktionsdatensätze zu definieren und Zeichnungen zu skalieren,
  4. 4. Zeichnungen und Pläne fachgerecht zu plotten oder in ein offenes Format zu konvertieren.

(3) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. anforderungsgerechte Umsetzung,
  2. 2. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit.

(4) Die Aufgaben im praktischen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 120 Minuten bearbeitet werden können. Der praktische Teil der Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

(5) Im Rahmen des mündlichen Teils sind die erarbeiteten Inhalte vor der gesamten Prüfungskommission zu präsentieren. Im Anschluss daran hat die Prüfungskommission die Möglichkeit, Fragen zur weitergehenden Bearbeitung der Inhalte zu stellen.

(6) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. anforderungsgerechte Umsetzung,
  2. 2. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit.

(7) Der mündliche Prüfungsteil soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest zehn Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Schlagworte

Modellbau

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011992

Dokumentnummer

NOR40246826

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