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ARTIKEL 30 Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2022

ARTIKEL 30

Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung

Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und –dienste zusammenarbeiten und einen Beitrag zur Abwehr und Beseitigung der von der transnationalen Kriminalität und terroristischen Bedrohungen ausgehenden Gefahren für beide Vertragsparteien zu leisten. Die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und -dienste kann in Form der gegenseitigen Amtshilfe bei Ermittlungen, des Austausches von Ermittlungstechniken, der gemeinsamen Ausbildung und Schulung von Strafverfolgungspersonal und jeder sonstigen Art von gemeinsamen Maßnahmen und Unterstützung erfolgen, die die Vertragsparteien einvernehmlich vereinbaren.

Schlagworte

Strafverfolgungsagentur, Strafverfolgungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246631

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