§ 8.
(1) Die Zuständigkeit der bundesweit tätigen Kommission umfasst die Kontrolle von Justizanstalten, Sonderanstalten und forensischen Abteilungen in Krankenanstalten sowie Einrichtungen nach § 179a StVG bzw. zur Unterbrechung der Unterbringung nach § 166 StVG.
(2) Die sechs Regionalkommissionen sind zuständig zur Besorgung der in §11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 genannten Aufgaben, mit Ausnahme der Zuständigkeit der bundesweit tätigen Kommission gem. Abs. 1. Die örtliche Zuständigkeit der sechs Regionalkommissionen umfasst für die:
Kommission 1: den Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck;
Kommission 2: den Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz;
Kommission 3: den Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz;
Kommission 4: im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Wiener Gemeindebezirke 3 bis 19 und 23;
Kommission 5: im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Wiener Gemeindebezirke 1, 2, 20 bis 22 und die politischen Bezirke Gänserndorf, Gmünd, Hollabrunn, Horn, Korneuburg, Krems, Mistelbach, Tulln, Waidhofen a.d. Thaya und Zwettl;
Kommission 6: im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien das Burgenland und die politischen Bezirke Amstetten, Baden, Bruck a.d. Leitha, Lilienfeld, Melk, Mödling, Neunkirchen, Scheibbs, St. Pölten, Waidhofen a.d. Ybbs und Wiener Neustadt.
(3) Die Kommissionen oder einzelne von ihnen bestimmte Mitglieder (Kommissionsdelegation) führen Besuche und Überprüfungen für die Volksanwaltschaft durch. Die Bildung überregionaler Kommissionsdelegationen ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022
Gesetzesnummer
20011983
Dokumentnummer
NOR40246566
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